AGB

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Werkzeugtechnik Plettenberg GmbH & Co. KG („Auftraggeber“) (Stand Juli 2015)

 

§ 1 Geltung der AGB

1. Für alle Bestellungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt und/oder bezahlt.

3. Es gelten auch die Vertragsbedingungen für Maschinen, Sondermaschinen und Anlagen, sowie die Anweisungen für Betriebsfremde, Fremdfirmen und Besucher, jeweils mit aktuellem Stand zum Download unter www.wtplettenberg.de

4. Mit Auftragsannahme bestätigt der Auftragnehmer explizit, dass er bei der Erbringung der geschuldeten Lieferung und Leistung alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen einhält. Diese Einhaltung muss der Auftragnehmer im Bedarfsfall dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

 

§ 2 Bestellungen

1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

§ 3 Lieferungs-/Leistungsumfang

1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass

• der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigungen, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein;

• der Auftraggeber den Lieferungs-/Leistungsumfang derart erbringt, dass durch den Lieferungs-/Leistungsumfang selbst oder seine Verwendung durch den Auftraggeber oder seine Kunden keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden;

• der Auftraggeber alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen/Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster erforderlich sind;

• der Auftraggeber die uneingeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu

Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.

3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Aufragnehmers zurückzuweisen.

 

§ 4 Qualität

Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik und den Anforderungen der internationalen Automobilindustrie entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

 

§ 5 Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine

1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.

Soweit keine abweichenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen sind, ist für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle maßgebend.

2. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden

Schadensersatzansprüche dar.

4. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber Konventionalstrafen, welche der Auftraggeber einem Dritten wegen Verzuges des Auftragnehmers schuldet.

5. Abweichungen bezüglich Lieferungs- und Leistungspflichten bzw.- terminen sind mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Bei Missachtung der vereinbarten Termine trägt der Auftragnehmer alle mittelbaren und unmittelbaren Folgeschäden.

6. Die Abnahme erfolgt erst nach vollständiger Erbringung der Abnahmebedingungen. Zahlungen bedeuten keine Abnahme des Werkes.

7. Der Aufraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich der Auftraggeber bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.

 

§ 6 Anlieferung/Leistung und Lagerung

1. Soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit als sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Bei Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.

2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Lieferanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistungserbringung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

4. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.

5. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendige Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.

6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf

nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.

7. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

8. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

9. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungsgerbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

 

§ 7 Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung

1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.

3. Der Aufragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Aufraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.

 

§ 8 Kündigung

1. Auch wenn der jeweilige Vertrag kein Werkvertrag ist, hat der Auftraggeber das Recht, ihn ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S. 2, 2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Aufragnehmer die Zahlungen einstellt. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer Ansprüche seiner Lieferanten nicht erfüllt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

 

§ 9 Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

1. Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung unter Angabe der Bestellnummer und dem Wareneingang, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto und nach 90 Tagen netto.

2. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

3. Beanstandungen der Lieferungen berechtigen den Auftraggeber, Zahlungen zurückzuhalten.

4. Der Aufragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Aufraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber oder denjenigen Gesellschaften, an denen der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Aufrechnung unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist gegen den Auftragnehmer zustehen.

6. Notwendige Voraussetzung zur Zahlung ist eine Rechnung gemäß § 13 UStG.

 

§ 10 Ansprüche aus Mängelhaftung und Produkthaftung

1. Der Aufragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistung/Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen, so hat der Aufragnehmer diese Kosten zu tragen.

2. Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

3. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund Produkthaftung ist der Auftragnehmer verpflichtet, ihn von derartigen Ansprüchen freizustellen.

4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Lieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

5. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Schuldner den Mangel nicht ausdrücklich und in beiderseitigem Einvernehmen nur aus Kulanz beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377, 381, Abs.2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

6. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung-/leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer schuldhaft nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen oder die Lieferung/Leistung schuldhaft nicht vertragsgemäß durchführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Wenn ein dringender Fall vorliegt, in dem es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen/beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

7. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Aufragnehmer hat den Auftraggeber von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Ansprüchen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten sowie Vergleichsabschlüsse über solche Ansprüche und Klagen) freizustellen, gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Inanspruchnahme oder Klage eines Dritten gegen den Auftraggeber dadurch entstehen, dass die Lieferungs-/Leistungsumfänge des Auftragnehmers oder ihre Verwendung durch den Auftraggeber oder seiner Kunden gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte eines Dritten verletzen.

8. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion oder Kundendienstmaßnahmen) und sonstige Feldmaßnahmen haftet der Auftragnehmer, soweit diese Maßnahme auf der Mangelhaftigkeit der Liefer-/Leistungsumfänge des Auftragnehmers oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.

9. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, einen Versicherungsnachweis über Betriebs-

Haftpflichtversicherung vor Beginn von Leistungen in Art und Umfang dem Auftraggeber vorzulegen.

 

§11Verbot der Werbung/Geheimhaltung/Eigentum Fertigungsunterlagen

1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Aufraggebers.

2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw., bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

3. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Gesenke, Lehren, Gestelle, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen und Hilfsmittel, die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefergegenstandes von dem Auftraggeber überlassen werden und deren Weiterentwicklungen, ebenso die vom Auftragnehmer nach seinen besonderen Angaben für ihn gefertigten Unterlagen, bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer weder als solche noch inhaltlich für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Vom Auftraggeber gestellte oder bezahlte Unterlagen, Hilfs- und Fertigungsmittel, bleiben bzw. werden Eigentum des Auftraggebers. Auf Verlangen vom Auftraggeber sind sie samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Auftraggeber behält sich die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an allen dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen vor.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. Gerichtsstand ist der Sitzdes Aufraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

2. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

3. Anwendbare Fassung/Geltung weiterer AGB

Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.

4. Datenschutz

Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des

Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

5. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag.

Allgemeine Verkaufsbedingungen
Stand August 2015

  

§ 1 Geltungsbereich

1.      Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung  ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2.      Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handeln.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

1.      Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.      Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder von Frachtkostenänderungen, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Wir werden diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.      Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach unserer Ansicht zur Durchführung notwendig sind, haben wir den Besteller hinzuweisen. Diese, sowie auf Verlangen des Bestellers aufgeführte Leistungen, sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallende Arbeiten.

4.      Die Preise für Montagen sind auf der Grundlage der Arbeitszeit und Arbeitsleistung kalkuliert. Für Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Aufschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5.      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist ausschließlich bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

6.      Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung netto zu zahlen.

Soweit einzelvertraglich etwas Abweichendes mit einem Kunden vereinbart wird, geht eine solche Absprache den Verkaufsbedingungen vor.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.      Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Vorleistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheitsleistung geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag gemäß § 323 BGB zurücktreten und Schadensersatz fordern. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

1.      Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2.      Der Besteller hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind.

 

§ 6 Lieferzeit

1.      Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2.      Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.      Lieferfristen beginnen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie setzen die Abklärung aller technischen Fragen sowie aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk zu einem Zeitpunkt verlassen hat, der nach den üblichen Versandbedingungen einen rechtzeitigen Zugang erwarten lässt oder mit Meldung der Versandbereitschaft vor Fristablauf.

5.      Höhere Gewalt oder bei uns oder auf Seiten des Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine bzw. verlängern die Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind sowohl der Besteller, als auch wir selbst zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.      Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.      Im Falle eines durch uns fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges oder falls der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.      Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 7 Abnahme

1.      Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2.      Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir Anspruch auf anteilige Zahlung des Kaufpreises.

 

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.      Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2.      Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.      Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt  in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.      Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6.      Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung gestattet sind.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1.      Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.      Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3.      Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Wählen wir die Mängelbeseitigung in Form der Nachbesserung, kann der Besteller weitergehende gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat.

4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht der vertraglichen Vereinbarung.

7.      Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

§ 11 Haftung bei Lohnaufträgen

Soweit wir Lohnarbeiten ausführen und uns dafür Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert werden, so werden diese durch uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Besteller übernommen werden. Bei einer eventuellen Beanstandung ist unsere Leistung nur auf die kostenlose Fertigung von Ersatz beschränkt. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen. Ein Ausschuss bis zu 2% der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen.

 

§ 12 Sonstiges

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4.      Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.